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AGB
1. Mietbedingungen:
Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit wieder im gleichen Zustand beim Vermieter abzuliefern. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Die vereinbarte Mietzeit darf nur mit Zustimmung des Vermieters überschritten werden. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, so ist er verpflichtet, für jeden angefangenen Tag die Tagesmiete zu entrichten. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung eines Verzugsschadens vor.
2. Zahlungsbedingungen:
Der Mietpreis ist für jeden angefangenen Kalendertag zu entrichten. Bei Übernahme des Fahrzeuges ist eine Vorauszahlung in Höhe des zu erwartenden Rechnungsbetrages zu zahlen. Bei Abholung des Fahrzeuges ist eine Kaution in Bar (wenn keine Kreditkarte vorhanden) in Höhe von 500,- zu leisten.
2.1. Reservierung der Kaution mit der Kreditkarte
Bei der Abholung des Mietwagens wird zur Sicherheit eine Kaution hinterlegt. Der Vermieter behält die Kaution ein, falls der Wagen beschädigt oder nicht ausreichend betankt zurückgegeben wird. Im Normalfall ist die Hinterlegung mit Kreditkarte erforderlich und auch sinnvoll: Der Betrag wird auf der Kreditkarte nur geblockt und nur im Falle eines Schadens abgebucht.
3. Benutzung des Fahrzeuges:
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Dieses darf nicht in Rennen oder anderen Veranstaltungen eingesetzt werden. Das Gebiet der BRD darf mit dem Fahrzeug nur mit schriftlicher Zustimmung verlassen werden. Diese kann allenfalls für Länder erteilt werden, die innerhalb des Geltungsbereiches der Grünen Versicherungskarte liegen.
Der Mieter ist zur Weitervermietung nicht berechtigt. Das Fahrzeug darf von Dritten nur benutzt werden, wenn der Vermieter diesen Personen das Führen des Fahrzeuges zuvor schriftlich gestattet.
Das fahren im Gelände ist untersagt.
4. Verhalten des Mieters bei Unfall, Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges
Nach einem Unfall mit dem Mietfahrzeug- auch nach einem selbstverschuldeten Unfall ohne Mitwirkung Dritter – ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich für eine Aufnahme durch die Polizei Sorge zu tragen. Die gleiche Verpflichtung besteht bei einer mutwilligen Beschädigung oder dem Verlust des Fahrzeuges. Der Mieter hat die Plicht jeden Schaden, Unfall oder Diebstahl unverzüglich
5. Versicherungsschutz:
Der Vermieter unterhält für das Fahrzeug eine Haftpflicht-, sowie eine Telkasko- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung des Mieters für Voll- und Teilkasko bis 1000 €uro. Ist durch schuldhaftes Verhalten des Mieters ein Schaden an dem Fahrzeug entstanden oder ist dieses abhanden gekommen, so hat der Mieter dem Vermieter jegliche Schäden zu ersetzen, soweit keine Versicherung dafür aufkommt. Dazu zählen insbesondere Ausfallschäden, der Einbehalt der Versicherung durch die Selbstbeteiligung, Prämienverluste in der Versicherung, Abschlepp- und Rückführungskosten (bis zum Firmensitz des Vermieters), Sachverständigen- und Anwaltskosten, sowie Kosten in Zusammenhang mit der Regulierung des Schadens. Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Schäden und alle Kosten zu ersetzen, die dem Vermieter aufgrund einer begangenen Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Zollvergehen entstehen.
6. Reparaturen:
Ohne Zustimmung ist der Mieter nicht berechtigt Reparaturen durchzuführen oder einen Reparaturauftrag zu erteilen. Dringende Notreparaturen darf der Mieter ausnahmsweise ohne vorherige Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist und dessen Benachrichtigung unverzüglich nachgeholt wird. Der Mieter hat für die Kosten der Reparatur und etwaige sonstige dem Vermieter entstandene Schäden aufzukommen, wenn die Fahrzeugreparatur durch ihn schuldhaft verursacht worden ist. Bei unvorhergesehener Panne oder höherer Gewalt können keine Regressansprüche geltend gemacht werden.
7. Sonstiges:
Der Mieter versichert, ein Mindestalter von 23 Jahren zu haben und seid min. 5 Jahre einen gültigen Führerschein Klasse B zu besitzen. Bei nicht nutzungsüblicher Verschmutzung des Fahrzeuges, wird eine Pauschale für die Innenraumreinigung von 79,00 € und für die Außenaufbereitung eine in Höhe von 119,00 € den Mieter in Rechnung gestellt, zusätzlich muss ein Nutzungsausfall von 2 Tagen berechnet werden. Nicht nutzungsübliche Verschmutzungen sind Anhaftungen, die beim Betrieb außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs entstehen wie, Schlamm und Dreck in den Radkästen, Unterboden, an der Karosse und im Innenraum (Teppich etc.). Nur Bürger mit einer deutschen Staatsbürgerschaft dürfen das Fahrzeug anmieten.
Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit wieder im gleichen Zustand beim Vermieter abzuliefern. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Die vereinbarte Mietzeit darf nur mit Zustimmung des Vermieters überschritten werden. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, so ist er verpflichtet, für jeden angefangenen Tag die Tagesmiete zu entrichten. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung eines Verzugsschadens vor.
2. Zahlungsbedingungen:
Der Mietpreis ist für jeden angefangenen Kalendertag zu entrichten. Bei Übernahme des Fahrzeuges ist eine Vorauszahlung in Höhe des zu erwartenden Rechnungsbetrages zu zahlen. Bei Abholung des Fahrzeuges ist eine Kaution in Bar (wenn keine Kreditkarte vorhanden) in Höhe von 500,- zu leisten.
2.1. Reservierung der Kaution mit der Kreditkarte
Bei der Abholung des Mietwagens wird zur Sicherheit eine Kaution hinterlegt. Der Vermieter behält die Kaution ein, falls der Wagen beschädigt oder nicht ausreichend betankt zurückgegeben wird. Im Normalfall ist die Hinterlegung mit Kreditkarte erforderlich und auch sinnvoll: Der Betrag wird auf der Kreditkarte nur geblockt und nur im Falle eines Schadens abgebucht.
3. Benutzung des Fahrzeuges:
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Dieses darf nicht in Rennen oder anderen Veranstaltungen eingesetzt werden. Das Gebiet der BRD darf mit dem Fahrzeug nur mit schriftlicher Zustimmung verlassen werden. Diese kann allenfalls für Länder erteilt werden, die innerhalb des Geltungsbereiches der Grünen Versicherungskarte liegen.
Der Mieter ist zur Weitervermietung nicht berechtigt. Das Fahrzeug darf von Dritten nur benutzt werden, wenn der Vermieter diesen Personen das Führen des Fahrzeuges zuvor schriftlich gestattet.
Das fahren im Gelände ist untersagt.
4. Verhalten des Mieters bei Unfall, Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges
Nach einem Unfall mit dem Mietfahrzeug- auch nach einem selbstverschuldeten Unfall ohne Mitwirkung Dritter – ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich für eine Aufnahme durch die Polizei Sorge zu tragen. Die gleiche Verpflichtung besteht bei einer mutwilligen Beschädigung oder dem Verlust des Fahrzeuges. Der Mieter hat die Plicht jeden Schaden, Unfall oder Diebstahl unverzüglich
5. Versicherungsschutz:
Der Vermieter unterhält für das Fahrzeug eine Haftpflicht-, sowie eine Telkasko- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung des Mieters für Voll- und Teilkasko bis 1000 €uro. Ist durch schuldhaftes Verhalten des Mieters ein Schaden an dem Fahrzeug entstanden oder ist dieses abhanden gekommen, so hat der Mieter dem Vermieter jegliche Schäden zu ersetzen, soweit keine Versicherung dafür aufkommt. Dazu zählen insbesondere Ausfallschäden, der Einbehalt der Versicherung durch die Selbstbeteiligung, Prämienverluste in der Versicherung, Abschlepp- und Rückführungskosten (bis zum Firmensitz des Vermieters), Sachverständigen- und Anwaltskosten, sowie Kosten in Zusammenhang mit der Regulierung des Schadens. Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Schäden und alle Kosten zu ersetzen, die dem Vermieter aufgrund einer begangenen Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Zollvergehen entstehen.
6. Reparaturen:
Ohne Zustimmung ist der Mieter nicht berechtigt Reparaturen durchzuführen oder einen Reparaturauftrag zu erteilen. Dringende Notreparaturen darf der Mieter ausnahmsweise ohne vorherige Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist und dessen Benachrichtigung unverzüglich nachgeholt wird. Der Mieter hat für die Kosten der Reparatur und etwaige sonstige dem Vermieter entstandene Schäden aufzukommen, wenn die Fahrzeugreparatur durch ihn schuldhaft verursacht worden ist. Bei unvorhergesehener Panne oder höherer Gewalt können keine Regressansprüche geltend gemacht werden.
7. Sonstiges:
Der Mieter versichert, ein Mindestalter von 23 Jahren zu haben und seid min. 5 Jahre einen gültigen Führerschein Klasse B zu besitzen. Bei nicht nutzungsüblicher Verschmutzung des Fahrzeuges, wird eine Pauschale für die Innenraumreinigung von 79,00 € und für die Außenaufbereitung eine in Höhe von 119,00 € den Mieter in Rechnung gestellt, zusätzlich muss ein Nutzungsausfall von 2 Tagen berechnet werden. Nicht nutzungsübliche Verschmutzungen sind Anhaftungen, die beim Betrieb außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs entstehen wie, Schlamm und Dreck in den Radkästen, Unterboden, an der Karosse und im Innenraum (Teppich etc.). Nur Bürger mit einer deutschen Staatsbürgerschaft dürfen das Fahrzeug anmieten.
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